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Aktuelles

Sie möchten immer über Änderungen und Neuigkeiten informiert sein? Dann sind Sie hier genau richtig! Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu aktuellen Themen, Veröffentlichungen, Veranstaltungen rund um die Existenzgründung und die Unternehmensführung.

Aktuelles zu unserem Buch "Meine Selbständigkeit":

Leider haben sich in unserem Buch ein paar Fehler eingeschlichen. Hier die Korrekturen:

Seite 205, 5. Zeile: Bürgerliches Gesetzbuch statt Bürgerliches Besetzbuch,

Seite 247, Danksagung: Unser Dank gilt natürlich dem BAFA und nicht BAF,

Seite 107, Zeile 14: Die CD erhalten Sie auf der Seite www.existenzgruender.de  .

 

April 2011

 

Kürzungen beim Gründungszuschuss

Arbeitsministerin Frau Von der Leyen von der schwaz / gelbenBundesregierung will den Gründungszuschuss deutlich reduzieren. Bis 2013 soll die Förderung um bis zu 80 Prozent gekürzt werden !!!

In einem ersten Schritt soll es ab 1.4.2012 folgende Änderungen geben:

Reduzierung des Gründungszuschusses ( Grundförderung ) von 9 Monate auf 6 Monate,

Erhöhung des Restanspruchs auf ALG I von 90 Tagen auf 180 Tagen,

Verlängerung der Aufbauförderung ( 300,- Euro / Monat ) von 6 Monate auf 9 Monate,

es wird keinen Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss mehr geben.

Die genannten Änderungen, die noch nicht per Gesetz beschlossen sind, führen zu einer deutlich schlechteren Gründungsförderung.

 

 

Änderungen für Nebenbei Selbständige in der Gesetzlichen Krankenkasse

Für Nebenbei Selbständige gibt es seit dem 1.1.2011 in der Gesetzlichen Krankenkasse Änderungen.

Sie werden nun als hauptberuflich Selbständig eingestuft, wenn Sie bereits eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

Sie beziehen in der Regel den größeren Teil ihres Einkommens aus ihrer selbständigen Tätigkeit,

Sie arbeiten mehr als 20 Stunden pro Woche in ihrer Selbständigkeit,

Sie beschäftigen einen Mitarbeiter mehr als nur geringfügig auf 400,- € Basis

 

Dezember 2010

Bundesarbeitsgericht: Urteil zu Diskriminierung bei Stellenausschreibungen

Das Bundesarbeitsgericht weist in einem Urteil darauf hin, dass eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. Danach sind Stellen u. a. "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 10 AGG) für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.

Entnommen aus: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 81 in 11/2010

 

Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.

Entnommen aus: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 81 in 11/2010

 

Nebenverdienst beim Bezug von ALG I vor der Gründung

Gründer aus der Arbeitslosigkeit, die den Gründungszuschuss beantragen möchten und bereits während Ihrer Arbeitslosigkeit einen Nebenverdienst haben, sollten folgendes beachten:

Beim Bezug des Arbeitslosengeldes I sind bis zu 165,- Euro monatliche Einnahmen anrechnungsfrei auf das Arbeitslosengeld. Bekommt man mehr, so wird dieser Betrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies führt zu einem geringeren Arbeitslosengeld und somit auch zu einem geringeren Gründungszuschuss, da sich die Höhe des Gründungszuschusses an der Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert. Somit kann es durchaus sinnvoll sein, seine Aktivitäten vor der Gründung zu reduzieren und unter der Grenze von 165,- zu bleiben.

 

Künstlersozialabgabe bleibt stabil

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung für Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, bleibt im Jahr 2011 stabil bei 3,9 Prozent.

Entnommen aus: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 82 in 12/2010

 

Neue und gleich bleibende Beitragswerte in der Krankenversicherung

Für freiwillig versicherte Selbständige sowie Versicherte der Künstlersozialkasse steigt der allgemeine Beitragssatz von 14,9 auf 15,5 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz steigt von 14,3 auf 14,9 Prozent.

Unverändert gilt: Für Bezieher des Gründungszuschusses und für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbständige, die im Jahr 2011 nachweislich weniger als 1.916,25 Euro monatlich verdienen, gilt eine geringere Mindestbemessungsgrundlage. Diese basiert auf einer Einnahme von 1.277,50 Euro. Bei der Berechnung berücksichtigt die Krankenkasse auch das Vermögen des Selbständigen und das Einkommen und Vermögen von denjenigen Personen, die mit dem Selbständigen zusammenleben.

Teilzeitselbständige, deren Gesamteinkommen 365 Euro monatlich nicht übersteigt, dürfen beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben.

Entnommen aus: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 82 in 12/2010

 

August 2010

Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - WICHTIG !!! -

Voraussichtliche Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige ab 1. Januar 2011 Der Bundestag hat am 7. Juli 2010 dem Beschäftigungschancengesetz zugestimmt.

Damit wird die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige bzw. das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" unbefristet fortgeführt.

Darüber hinaus werden ab 1. Januar 2011 voraussichtlich folgende Änderungen in Kraft treten:

Wer ab 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31. März 2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann.

Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge von derzeit 17,89 Euro (alte Länder) bzw. 15,19 Euro (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro und ab 2012 auf das Doppelte.

Für Existenzgründerinnen und -grüner ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von cirka 38 Euro bzw. cirka 32 Euro.

Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

Damit die Änderungen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige lt. Beschäftigungschancengesetz zum 1. Januar 2011 in Kraft treten können, muss der Gesetzentwurf am 24. September 2010 noch im Bundesrat gelesen werden. Die Verabschiedung erfolgt voraussichtlich im vierten Quartal 2010.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

 

Informationspflichten für Dienstleister

Der Andrang der Ratsuchenden in vielen IHKs und Kompetenzzentren für den elektronischen Geschäftsverkehr ist groß: Was bedeutet die seit dem 17. Mai 2010 geltende Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) für die Praxis? Nach ihr sind Dienstleistungserbringer, wie beispielsweise Einzelhändler, Gastronomen, Handwerker, aber auch Freiberufler wie Architekten, Rechtsanwälte und Steuerberater, verpflichtet, ihren Kunden umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Hintergrund der DL-InfoV

Die DL-InfoV setzt die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) zu Informationspflichten 1:1 in deutsches Recht um. So enthält die DL-InfoV eine Reihe von Informationen, die der Erbringer einer Dienstleistung dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss. Alle EU-Mitgliedstaaten sowie die drei EWR-Vertragsstaaten Norwegen, Island und Liechtenstein müssen die Informationspflichten in nationales Recht umsetzen.

Die Regelungen tragen EU-weit zu mehr Transparenz und einem größeren Verbraucherschutz bei, nicht zuletzt dadurch, dass Kunden über rechtliche Verhältnisse eines Dienstleisters im Bilde sind, um gegebenenfalls ihre Rechte geltend machen zu können.

Für wen gelten die Informationspflichten?

Die Informationspflichten gelten grundsätzlich für alle in Deutschland niedergelassenen gewerblichen und freiberuflichen Dienstleister, auch dann, wenn sie ihre Tätigkeit grenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausüben. Sie gelten allerdings nicht für Dienstleister, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen sind und grenzüberschreitend in Deutschland tätig sind, da davon auszugehen ist, dass sie den Informationspflichten bereits aufgrund der Regelungen ihres Heimatlandes nachkommen.

Ausnahmen gelten u. a. für folgende Dienstleistungstätigkeiten:

audiovisuelle Dienste (z. B. Fernsehen und Rundfunkdienstleistungen) bestimmte soziale Dienstleistungen von staatlichen, staatlich beauftragten oder vom Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen Finanzdienstleistungen (Pfandleiher, Darlehensvermittlung und Kapitalanlagenvermittlung und -beratung) Bestimmte Gesundheitsdienstleistungen Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen (z. B. Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos, Wetten) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (z. B. Dienstleistungen im Bereich der nationalen Grund- und Sekundarausbildung, die ohne Gegenleistung erbracht werden) private Sicherheitsdienste Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen benannt werden

(siehe: § 1 DL-InfoV)

Zeitpunkt der Informationspflicht

Als Dienstleister müssen Sie die notwendigen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Zu den regelmäßig zu erfüllenden Informationspflichten gehören:

Familien- und Vorname, sofern vorhanden auch Firma und Rechtsform Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer Angabe des Registers einschließlich des Registergerichts und der Registernummer (bei Eintragung in das Handels-, Partnerschafts- oder Vereinsregister) bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der zuständigen Behörde Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden) bei reglementierten Berufen (zu den reglementierten Berufen zählen solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist - z.B. Rechtsanwälte, Tierärzte, Handwerker der Anlage A der HwO - sowie solche, bei denen das Führen der betreffenden Berufsbezeichnung von bestimmten Voraussetzungen abhängt): Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. über die zuständige Kammer/Berufsverband Allgemeine Geschäftsbedingungen (sofern verwendet) Vertragsklauseln über das dem Vertrag zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand (sofern verwendet) gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (sofern vorhanden)

(siehe: § 2 DL-InfoV)

Eine Reihe dieser Informationspflichten entspricht den Informationen, die bereits nach § 5 Telemediengesetz (TMG) im Fall der Verwendung einer Internetseite elektronisch zur Verfügung zu stellen sind (Impressum). Soweit Sie daher bereits die Informationspflichten nach TMG erfüllen, wird damit gleichzeitig der überwiegende Teil der Informationspflichten nach der DL-InfoV abgedeckt. Prüfen Sie daher, welche Informationen noch nicht in Ihrem Impressum aufgeführt sind und ergänzt werden müssen (z.B. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung).

Darüber hinaus müssen Sie auf Anfrage Ihren Kunden folgende Informationen zur Verfügung stellen:

Bei reglementierten Berufen: Verweis auf geltende berufsrechtliche Regelungen sowie Information darüber, wo diese zugänglich sind (z.B. durch Link auf die Internetseite der Berufskammer oder des -verbandes) Auskunft über ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und berufliche Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, über Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden Verhaltenskodizes (soziale, ökologische oder ökonomische Regeln) sowie die Internetadresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in denen diese vorliegen Angaben zu einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren (Zugang, Voraussetzungen) nach einem bestimmten Verhaltenskodex oder durch Zugehörigkeit zu einer Vereinigung

(siehe: § 3 DL-InfoV)

Stellen Sie sicher, dass die letzten drei Punkte in allen ausführlichen Informationsunterlagen über Ihre Dienstleistung wie beispielsweise in Broschüren, Katalogen usw. enthalten sind (sofern diese Informationspflichten für die angebotene Dienstleistung einschlägig ist).

(siehe: § 3 DL-InfoV)

Preisangaben bei B2B-Verträgen

Bei Dienstleistungen, die gegenüber privaten Letztverbrauchern erbracht werden, gehen die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) den Regelungen der DL-InfoV vor.

Sofern Dienstleistungen im gewerblichen Bereich gegenüber anderen Unternehmen und sonstigen Geschäftsleuten erbracht werden (B2B), müssen Sie vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Leistungserbringung die folgenden Angaben in klarer und verständlicher Form bereitstellen:

Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder auf Anfrage einen Kostenvoranschlag oder Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Kunde den Preis leicht selbst ermitteln kann (z.B. Stundensätze, sofern der Preis noch nicht festgelegt ist).

(siehe: § 4 DL-InfoV)

Art und Weise der Informationsübermittlung Die Informationen können wahlweise auf einem der folgenden Wege bereit gestellt werden:

als unaufgeforderte Mitteilung gegenüber dem Dienstleistungsempfänger als leicht zugänglicher Aushang oder Informationsblatt am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses via Internet (z. B. als Internetseite oder Download) durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Leistung (z.B. in Broschüren, Angeboten, Informationsblättern)

Verbot diskriminierender Bestimmungen

Sie dürfen keine diskriminierenden Bedingungen für Ihre Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen (Beispiel: höhere Preise nur für Spanier). Dies gilt nicht für objektiv gerechtfertigte Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, wie zum Beispiel von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten oder unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage. (siehe § 5 DL-InfoV).

Verletzungen der Informationspflichten und die Folgen Verletzungen der Informationspflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Wettbewerber Abmahnungen erwirken.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer oder dem Bundesverband der Freien Berufe.

Entnommen aus: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 76 in 07/2010

 

August 2010:

Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - WICHTIG !!! -

Voraussichtliche Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige ab 1. Januar 2011 Der Bundestag hat am 7. Juli 2010 dem Beschäftigungschancengesetz zugestimmt.

Damit wird die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige bzw. das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" unbefristet fortgeführt.

Darüber hinaus werden ab 1. Januar 2011 voraussichtlich folgende Änderungen in Kraft treten:

Wer ab 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31. März 2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann.

Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge von derzeit 17,89 Euro (alte Länder) bzw. 15,19 Euro (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro und ab 2012 auf das Doppelte.

Für Existenzgründerinnen und -grüner ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von cirka 38 Euro bzw. cirka 32 Euro.

Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

Damit die Änderungen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige lt. Beschäftigungschancengesetz zum 1. Januar 2011 in Kraft treten können, muss der Gesetzentwurf am 24. September 2010 noch im Bundesrat gelesen werden. Die Verabschiedung erfolgt voraussichtlich im vierten Quartal 2010.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

 

Informationspflichten für Dienstleister

Der Andrang der Ratsuchenden in vielen IHKs und Kompetenzzentren für den elektronischen Geschäftsverkehr ist groß: Was bedeutet die seit dem 17. Mai 2010 geltende Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) für die Praxis? Nach ihr sind Dienstleistungserbringer, wie beispielsweise Einzelhändler, Gastronomen, Handwerker, aber auch Freiberufler wie Architekten, Rechtsanwälte und Steuerberater, verpflichtet, ihren Kunden umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Hintergrund der DL-InfoV

Die DL-InfoV setzt die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) zu Informationspflichten 1:1 in deutsches Recht um. So enthält die DL-InfoV eine Reihe von Informationen, die der Erbringer einer Dienstleistung dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss. Alle EU-Mitgliedstaaten sowie die drei EWR-Vertragsstaaten Norwegen, Island und Liechtenstein müssen die Informationspflichten in nationales Recht umsetzen.

Die Regelungen tragen EU-weit zu mehr Transparenz und einem größeren Verbraucherschutz bei, nicht zuletzt dadurch, dass Kunden über rechtliche Verhältnisse eines Dienstleisters im Bilde sind, um gegebenenfalls ihre Rechte geltend machen zu können.

Für wen gelten die Informationspflichten?

Die Informationspflichten gelten grundsätzlich für alle in Deutschland niedergelassenen gewerblichen und freiberuflichen Dienstleister, auch dann, wenn sie ihre Tätigkeit grenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausüben. Sie gelten allerdings nicht für Dienstleister, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen sind und grenzüberschreitend in Deutschland tätig sind, da davon auszugehen ist, dass sie den Informationspflichten bereits aufgrund der Regelungen ihres Heimatlandes nachkommen.

Ausnahmen gelten u. a. für folgende Dienstleistungstätigkeiten:

audiovisuelle Dienste (z. B. Fernsehen und Rundfunkdienstleistungen) bestimmte soziale Dienstleistungen von staatlichen, staatlich beauftragten oder vom Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen Finanzdienstleistungen (Pfandleiher, Darlehensvermittlung und Kapitalanlagenvermittlung und -beratung) Bestimmte Gesundheitsdienstleistungen Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen (z. B. Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos, Wetten) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (z. B. Dienstleistungen im Bereich der nationalen Grund- und Sekundarausbildung, die ohne Gegenleistung erbracht werden) private Sicherheitsdienste Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen benannt werden

(siehe: § 1 DL-InfoV)

Zeitpunkt der Informationspflicht

Als Dienstleister müssen Sie die notwendigen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Zu den regelmäßig zu erfüllenden Informationspflichten gehören:

Familien- und Vorname, sofern vorhanden auch Firma und Rechtsform Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer Angabe des Registers einschließlich des Registergerichts und der Registernummer (bei Eintragung in das Handels-, Partnerschafts- oder Vereinsregister) bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der zuständigen Behörde Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden) bei reglementierten Berufen (zu den reglementierten Berufen zählen solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist - z.B. Rechtsanwälte, Tierärzte, Handwerker der Anlage A der HwO - sowie solche, bei denen das Führen der betreffenden Berufsbezeichnung von bestimmten Voraussetzungen abhängt): Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. über die zuständige Kammer/Berufsverband Allgemeine Geschäftsbedingungen (sofern verwendet) Vertragsklauseln über das dem Vertrag zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand (sofern verwendet) gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (sofern vorhanden)

(siehe: § 2 DL-InfoV)

Eine Reihe dieser Informationspflichten entspricht den Informationen, die bereits nach § 5 Telemediengesetz (TMG) im Fall der Verwendung einer Internetseite elektronisch zur Verfügung zu stellen sind (Impressum). Soweit Sie daher bereits die Informationspflichten nach TMG erfüllen, wird damit gleichzeitig der überwiegende Teil der Informationspflichten nach der DL-InfoV abgedeckt. Prüfen Sie daher, welche Informationen noch nicht in Ihrem Impressum aufgeführt sind und ergänzt werden müssen (z.B. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung).

Darüber hinaus müssen Sie auf Anfrage Ihren Kunden folgende Informationen zur Verfügung stellen:

Bei reglementierten Berufen: Verweis auf geltende berufsrechtliche Regelungen sowie Information darüber, wo diese zugänglich sind (z.B. durch Link auf die Internetseite der Berufskammer oder des -verbandes) Auskunft über ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und berufliche Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, über Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden Verhaltenskodizes (soziale, ökologische oder ökonomische Regeln) sowie die Internetadresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in denen diese vorliegen Angaben zu einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren (Zugang, Voraussetzungen) nach einem bestimmten Verhaltenskodex oder durch Zugehörigkeit zu einer Vereinigung

(siehe: § 3 DL-InfoV)

Stellen Sie sicher, dass die letzten drei Punkte in allen ausführlichen Informationsunterlagen über Ihre Dienstleistung wie beispielsweise in Broschüren, Katalogen usw. enthalten sind (sofern diese Informationspflichten für die angebotene Dienstleistung einschlägig ist).

(siehe: § 3 DL-InfoV)

Preisangaben bei B2B-Verträgen

Bei Dienstleistungen, die gegenüber privaten Letztverbrauchern erbracht werden, gehen die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) den Regelungen der DL-InfoV vor.

Sofern Dienstleistungen im gewerblichen Bereich gegenüber anderen Unternehmen und sonstigen Geschäftsleuten erbracht werden (B2B), müssen Sie vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Leistungserbringung die folgenden Angaben in klarer und verständlicher Form bereitstellen:

Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder auf Anfrage einen Kostenvoranschlag oder Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Kunde den Preis leicht selbst ermitteln kann (z.B. Stundensätze, sofern der Preis noch nicht festgelegt ist).

(siehe: § 4 DL-InfoV)

Art und Weise der Informationsübermittlung Die Informationen können wahlweise auf einem der folgenden Wege bereit gestellt werden:

als unaufgeforderte Mitteilung gegenüber dem Dienstleistungsempfänger als leicht zugänglicher Aushang oder Informationsblatt am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses via Internet (z. B. als Internetseite oder Download) durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Leistung (z.B. in Broschüren, Angeboten, Informationsblättern)

Verbot diskriminierender Bestimmungen

Sie dürfen keine diskriminierenden Bedingungen für Ihre Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen (Beispiel: höhere Preise nur für Spanier). Dies gilt nicht für objektiv gerechtfertigte Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, wie zum Beispiel von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten oder unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage. (siehe § 5 DL-InfoV).

Verletzungen der Informationspflichten und die Folgen Verletzungen der Informationspflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Wettbewerber Abmahnungen erwirken.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer oder dem Bundesverband der Freien Berufe.

Entnommen aus: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 76 in 07/2010

 

April 2010:

BMBF: Interesse an Bildungsprämie nimmt zu

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt Angestellte und Selbständige in ihrer beruflichen Weiterbildung mit bis zu 500 Euro Zuschuss in Form eines Prämiengutscheins. Damit können sie einmal im Jahr einen Kurs oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung zur Hälfte bezahlen. Jeder Angestellte und Selbständige in Deutschland kann einmal im Jahr davon profitieren, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht über 25.600 Euro liegt (bzw. 51.200 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare).

Weitere Informationen unter: www.bildungspraemie.info

Entnommen aus: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 71 in 02/2010

 

BMWi: ELENA-Verfahren in Kraft

Mit dem ELENA-Verfahren müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2010 jeden Monat in einem elektronischen Formular (Multifunktionaler Verdienstdatensatz) Entgeltdaten für jeden Beschäftigten per Internet an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) melden. Sie ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt. Bei der ZSS werden die Daten in verschlüsselter Form gespeichert. Jeder Datensatz enthält alle notwendigen Angaben, um Anspruch und Höhe der jeweiligen Sozialleistung zu berechnen.

Entnommen aus: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 70 in 01/2010

 

Bundesregierung: Abschreibungsregelungen geändert

Im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurden die Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geändert. Bei Wirtschaftsgütern bis 410 Euro ist eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Alternativ kann ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro eingerichtet und eine Poolabschreibung vorgenommen werden.

Entnommen aus: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 70 in 01/2010

 

Endlich ist es geschafft. Die beiden Busynet Gesllschafter Robert Bauer und Soeke Smidt haben ihr Buch zum Thema Existenzgründung mit dem Titel "Meine Selbständigkeit - Kompaktes Wissen für eine erfolgreiche Existenzgründung" veröffentlicht.

Das Buch ist ab sofort im Buchhandel mit der ISBN Nummer 978-3-86634-933-9 erhältlich. Erschienen ist unser Buch beim Projekte Verlag Cornelius, www.projekte-verlag.de .

Mit 246 Seiten, Hardcover, Format 20,2 cm x 14,5 cm ist es zum Preis von 17,50 Euro im Verkauf.

Das Ziel des Buches ist es jungen Unternehmen beim Startup zu helfen, häufig gemachte typische Fehler im gesamten Aufgabenspektrum der Unternehmensgründung und -führung zu verhindern und so den mittel- und langfristigen Erfolg der Gründer zu untermauern.
Es gibt Ihnen Antworten auf die Fragen, die vor und nach der Gründung auf Sie zukommen.
Der Entschluss für die Selbständigkeit ist schnell gefasst, die Frage ist nur wie und womit, und was kommt nach der Firmengründung?
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